Gericht hebt Schufaeintrag wegen überzogenem Girokonto auf
Negativeintrag erfordert Abwägung der Interessen
Negative Schufaeinträge sind nicht immer rechtens. Weiche Negativmerkmale dürfen der Auskunftei nur dann gemeldet werden, wenn dem Eintrag eine Abwägung der Interessen vorausgegangen ist. Die Bank muss diese Abwägung und ihren Ausgang darlegen und nachweisen können.

Die Berliner Anwaltskanzlei Adolph & Boryszewski weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG München aus dem vergangenen Juni hin. Ein Bankkunde hatte gegen sein Institut geklagt, das ihm das Girokonto nach einer Überziehung des Dispokredits gekündigt und einen Negativeintrag bei der Schufa vorgenommen hatte.
Meldung von weichen Negativmerkmalen nur nach sorgfältiger Abwägung
Der Bankkunde hatte das Institut auf den Widerruf der Eintragung verklagt und vom Gericht Recht bekommen. Eine Kontokündigung aufgrund der Überziehung des Dispokredits ist ein weiches Negativmerkmal.
Anders als harte Negativmerkmale, wie z. B. eidesstattliche Versicherungen oder ein Zahlungsausfall bei Ratenkrediten, dürfen sie nicht automatisch an die Schufa oder andere Auskunfteien übermittelt werden. Vielmehr muss die Meldung zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter erforderlich sein.
Die Richter vertraten die Ansicht, dass bei der Abwägung der Interessenlage das Verhalten des Kunden berücksichtigt werden müsse. Ein Negativeintrag könne bei weichen Merkmalen nur zulässig sein, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sei. Dafür müssten Anhaltspunkte vorliegen.
Negative Einträge können für Verbraucher zu einer beträchtlichen Last werden. Die Aufnahme eines Ratenkredits ist mit einer negativen Zahlungshistorie teilweise fast unmöglich. Selbst die Eröffnung eines neuen Girokontos kann zum Problem werden. Ein negativer Schufaeintrag bleibt nach seiner Erledigung drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres in dem der Eintrag erfolgte gespeichert.
(Foto: Thorben Wengert / www.pixelio.de)
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