DGB begrüßt EuGH-Urteil zu mehrfach befristeten Arbeitsverträgen
27. Januar 2012„Sachliche Gründe“ für Befristung müssen laut Urteilsbegründung stets gegeben sein
In Luxemburg (im Bild) hat der EuGH, der Europäische Gerichtshof, ein Urteil zu den sogenannten „befristeten Ketten-Arbeitsverträgen“ gefällt: Solche Verträge sollen grundsätzlich erlaubt sein, allerdings nur wenn tatsächlich ein „sachlicher Grund“ für die wiederholte Befristung vorliegt, beispielsweise ein ständiger Bedarf für Vertretungen.
DGB-Expertin: „Dauerhafte Befristungen“ erschwert
Die vom EuGH als Kriterium festgelegten „sachlichen Gründe“ sind nach deutschem Recht beispielsweise die vorübergehende Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit oder Mutterschaftsurlaub befinden.
In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof darüber hinaus die Pflicht zur Missbrauchskontrolle durch die nationalen Gerichte betont.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat das Urteil des EuGH im Grundsatz begrüßt und dabei die für Arbeitnehmer positiven Aspekte der Urteilsbegründung hervorgehoben.
„Das Urteil wird dazu führen, dass es schwieriger wird, diese dauerhaften Befristungen zu machen", sagte die DGB-Arbeitsrechtsexpertin Martina Perreng dem Sender MDR Info
Was führte zum Arbeitnehmerfreundlichen Urteil des EuGH?
Anlass für das Urteil aus Luxemburg war die Klage einer Justizangestellte eines Amtsgerichts in Nordrhein-Westfalen: Die Klägerin war während eines Zeitraums von elf Jahren 13 mal mit Hilfe eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt worden, war dabei allerdings jedes Mal als Vertretung für beurlaubte Mitarbeiter eingesetzt.
Zwar wurde der Justizangestellten vor dem EuGH nicht Recht gegeben, der Europäische Gerichtshof nahm den Fall allerdings zum Anlass um einen grundlegenden Kriterienkatalog für die wiederholte befristete Beschäftigung aufzustellen.
(Bild: © Blick auf Luxemburg: Thomas Max Müller / www.pixelio.de)
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